GESCHÄFTSORDNUNG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsordnung des Aachener Dart e.V. - nachstehend ADeV genannt - regelt die
Verteilung der Geschäfte des Vereins auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Der
Gesamtvorstand des ADeV definiert sich nach § 6.1 (Hauptvorstand) und § 6.2 (erweiterter
Vorstand) der Satzung des Vereins.
§ 2 Bestimmungen
(1) Der Hauptvorstand ist geschäftsführend und führt die
Geschäfte des ADeV nach Maßgabe der gültigen Gesetze, der Satzung und dieser
Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die
Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich
gegenseitig auf regelmäßigen Zusammenkünften über wichtige Maßnahmen und Ereignisse
aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
(3) Der Hauptvorstand sollte innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens sechsmal-, der
Gesamtvorstand mindestens zweimal zu Arbeitssitzungen zusammentreffen.
(4) Gesamt- und Hauptvorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
anwesend sind. Es gilt die einfache Mehrheit.
(5) Der Hauptvorstand ist weisungs- und entscheidungsbefugt in allen Belangen des ADeV,
ausgenommen die Belange, welche unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, des
Rechtsausschusses oder der Teamcaptainsitzung fallen.
(6) Unter die Zuständigkeit des Vorstandes fallen die hier aufgeführten Punkte:
-Rechtliche Vertretung des ADeV in allen Belangen
-Aufstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes
-Auf- und Verteilung der Vereinsgelder
-Vergabe oder Durchführung von Meisterschaften
-Verhandlungen mit Sponsoren für den Bereich des ADeV
-Einsatz der von den Sponsoren erhaltenen Gelder im Sinne der Satzung des ADeV
-Vertretung des ADeV gegenüber anderen Vereinen und Verbänden
(7) Dem 1. Vorsitzenden des ADeV obliegt die Koordination aller Geschäftsbereiche des
ADeV. Er hat auf eine einheitliche Aussrichtung der Geschäftsführung hinzuwirken. Von
den Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann er jederzeit Auskünfte über einzelne
Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, daß er über bestimmte
Arten von Geschäften im vorhinein zu unterrichten ist.
(8) Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Pflichten wiederholt nicht in ausreichendem Maße
nach, kann es auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes von seinem Amt entbunden
werden. Seine Rechte als Vorstandsmitglied ruhen dann. Über den Antrag entscheidet der
Gesamtvorstand.
(9) Im Falle eines längeren Ausfalls eines der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand ein
anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Erledigung der Aufgaben beauftragen. Dieses
Vereinsmitglied ist damit jedoch nicht automatisch Mitglied des Vorstandes.
(10) Die beiden Vorsitzenden des ADeV repräsentieren den Verein gegenüber der
Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden, Wirtschaftorganisationen
und öffentlichen Medien. Diese Aufgabe kann für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder
im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes übertragen werden.
§ 3 Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder
(1) 1.Vorsitzender
- Repräsentation des ADeV nach innen und außen
- Ansprechpartner in allen Fragen den ADeV betreffend
- Kontrollinstanz des Gesamtvorstandes
- Sitzungsleiter bei allen Organversammlungen
(2) 2.Vorsitzender
- Repräsentation des ADeV nach innen und außen
- Erster Vertreter aller Vorstandsmitglieder außer Rechtswart
- Kontrollinstanz des Gesamtvorstands
- Planung und Durchführung aller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verantwortlichen
(3) Schriftführer
- Schriftverkehr aller Art
- Weiterleitung eingehender Informationen an die zuständigen Vorstandsmitglieder
- Registratur und Protokollführung
- Führung des Adressen- und Mitgliederregisters in Zusammenarbeit mit Schatzmeister und Ligaobmann
- Kontinuierliche Führung eines Geschäftsberichts
(4) Schatzmeister
- Kassenführung einschließlich Kontenverwaltung
- Buchführung
- Verwaltung und Verteilung der Gelder aus Mitgliedsbeiträgen und Startgeldern
- Führung von Bestandslisten des nichtmonetären Vereinsvermögens
(5) Ligaobmann
- Überwachung des Spielbetriebes des ADeV
- Oberster Ligaleiter
- Erste Entscheidungsinstanz bei Regelverstößen, Einsprüchen e.t.c.
- Führung der Spielerlisten
(6) Rechtswart
- Einberufung und Leitung des Rechtsausschusses
- Weiterleitung der Beschlüsse an den Schriftführer
(7) Pressewart
- Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern
(8) Jugendwart
- Heranführung von Jugendlichen an den Dartsport
- Betreuung von Jugendlichen in allen Fragen des Dartsports
- Führung von Jugendspielerlisten
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung wurde am 3. Januar 1999 vom Vorstand des ADeV in
der vorliegenden Form beschlossen und inkraftgesetzt.