Satzung
, gültig ab dem 01.11.1995
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein "Aachener Dart e.V." mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich -demokratischen Grundordnung; er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden.
§ 2 - Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Dart-Sports, die
Durchführung von Dart-Veranstaltungen und die Organisation eines regelmäßigen
Spielbetriebes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, alle nicht mit dem Sportbetrieb in Verbindung
stehenden Bestrebungen sind aus-geschlossen. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Für Minderjährige muß eine
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Einschränkung der
Mitgliedschaft bei bestimmten Personenkreisen aus rassistischen, religiösen oder
politischen Gründen sind nicht statthaft.
(2) Die Mitgliederversamlung ernennt auf Vorschlag Ehrenmitglieder mit den in § 5
definierten Rechten eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 4 - Eintritt, Austritt und Ausschluß
(1) Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist
berechtigt einen Aufnahmeantrag begründet abzulehnen. Gegen einen eventuell ablehnenden
Bescheid kann auf der nächsten Mitgliederver-sammlung Einspruch erhoben werden. Dann
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn nicht spätestens 4 Wochen nach Beginn des
neuen Geschäfts-jahres der Mitgliedsbeitrag für das neue Geschäftsjahr bezahlt worden
ist. Forderungen des Vereins bleiben bestehen.
(3) Der Vorstand kann die Streichung der Mitgliedschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz
erfolgter Mahnung mehr als drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand
sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung an den Ausgeschlossenen.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei groben oder wiederholten Vergehen gegen
die Vereinssatzung! Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen
den Beschluß des Vorstandes steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage
der Bekanntgabe des Beschlusses, das Einspruchs-recht zur Mitgliederversammlung zu, die
dann endgültig entscheidet. Dem Betroffenen ist vor Beschlußfassung über den Ausschluß
ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(5) Bei Austritt und Ausschluß erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
§ 5 - Rechte, Pflichten und Beiträge
(1) Alle Mitglieder haben beratende und beschließende (Mitgliederversammlung) Stimme.
Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder.
(2) Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan den laufenden
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Monatsbeitrag werden von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Fälligkeitsdatum für den Beitrag ist der Beginn
des Geschäftsjahres. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und für das laufende
Geschäftsjahr bis zu derem Ende im voraus zu entrichten. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn
ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Ehrenmitglieder werden
beitragsfrei gestellt.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen und das Ansehen des Dart-Sports zu
bewahren.
(4) Die Satzung muß jedem Mitglied zugänglich sein; dies wird durch den Aushang
der Satzung im Vereinslokal erreicht.
§ 6 - Vereinsleitung
(1) Der Hauptvorstand, im Sinne des § 26 BGB, bildet sich wie folgt:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Schriftführer
Schatzmeister
Ligaobmann
(2) Zum erweiterten Vorstand des Vereins gehören noch folgende Personen:
Rechtswart
Jugendwart (sofern Posten besetzt)
Pressewart (sofern Posten besetzt)
(3) Hauptvorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand des Vereins. Alle
Vorstandsmitglieder müssen auch Vereinsmitglieder sein.
(4) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand verabschiedet
werden muß.
(5) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils der 1. oder 2.
Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes berechtigt.
§ 7 - Geschäftsjahr, Einnahmen
(1) Das Geschäftsjahr dauert vom 1.10. bis zum 30.9. des folgenden Jahres.
(2) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen
Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, Spenden und Erlösen
aus Werbemaßnahmen auf Plakaten u.ä. sowie den Startgeldern für den vom Verein
regelmäßig durchgeführten Spielbetrieb.
(3) Die Einnahmen aus dem regelmäßigen Ligaspielbetrieb sollten nach Abzug der Kosten
wieder voll den am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften in Form von Preisgeldern,
Durchführung einer Abschlußveranstal-tung o.ä. zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 - Ausgaben
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(2) Ausgaben und Willenserklärungen, die den Verein bis zu 2000 DM belasten, liegen in
der Entscheidung des Vorstandes. Bei höheren Beträgen ist die Entscheidung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Mitglieder können nur Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, wenn diese
Zuwendungen Aufwänden entsprechen, die dem unmittelbaren Zweck des Vereins dienen oder im
Sinne des § 7 Abs. 3 dieser Satzung erfolgen. Über die Zuteilung der Zuwendungen wird
gemäß § 8 Abs. 2 entschieden.
§ 9 - Mitgliederversammlungen
(1) Als Satzungsgemäße Versammlungen gelten:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte im ersten Monat des neuen
Geschäftsjahres stattfinden, erstmalig im Oktober 1993.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluß des Vorstandes
oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe
dies beantragt.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch Aushang in den Vereins- und
Spiellokalen eingeladen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle
Mitglieder schriftlich eingeladen. Beide Einladungen haben spätestens 14 Tage vorher zu
erfolgen.
(5) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn dies bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen war. Bei
Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden
sollen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vorher schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur dann zur Beratung und
Abstimmung gelangen, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt..
(7) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist u.a.:
a) Vom Vorstand über die Tätigkeit im verflossenen Geschäftsjahr zu berichten und
Rechtfertigung abzu-legen
b) Neuwahlen des Vorstandes vorzunehmen
c) Über den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr Beschluß zu fassen
d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern vorzunehmen
e) Die Wahl von einem Beisitzer im Rechtsausschuß und einem stellvertretenden
Beisitzer vorzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln gewählt. Die Wahlen
erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, daß 1/4 der erschienen Mitglieder schriftliche
Wahlen beantragt.
(9) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen
und vom Versamm-lungsleiter zu unterzeichnen. Bei Beschlußfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet.
(10) Für folgende Beschlüsse sind besondere Mehrheitsverhältnisse erforderlich:
a) 2/3 Mehrheit für Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
b) 3/4 Mehrheit bei allen Satzungsänderungen
c) 3/4 Mehrheit bei Auflösung
(11) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung Abwesender ist
unzulässig.
§ 10 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
Sollte die erste Versammlung nicht beschlußfähig sein oder kommt ein Beschluß nicht
zustande, ist innerhalb von 21 Tagen eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschiene-nen Mitglieder
beschlußfähig ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Es wurde beschlossen, alle
Vermögenswerte im Falle der Auflösung des Vereins Amnesty International
zukommen zu lassen.
(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als eventuell geleistete Bareinlagen und den gemeinen Wert
gegebener Sachleistungen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall
zurückerstattet.
§ 11 - Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die während des
Spielbetriebes und während der An- und Abreise zu Veranstaltungen entstehen. Ebenso wird
nicht gehaftet für Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Dart-Sport stehen.
(2) Jedes Mitglied haftet für sich selbst.
§ 12 - Teamcaptainsitzung
(1) Die Teamcaptainsitzung ist eine Versammlung aller am Ligaspielbetrieb teilnehmenden
Teamcaptains oder deren Vertreter und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes des Vereins.
(2) Die Teamcaptainsitzung wird immer zu Beginn einer Spielsaison einberufen. Sie schlägt
etwaige Änderungen zur Spielordnung vor und wählt einen Beisitzer und einen
stellvertretenden Beisitzer in den Rechtsausschuß.
§ 13 - Ligabetrieb, Veranstaltungen
(1) Der Aachener-Dart Verein richtet öffentliche Ligen und Meisterschaften, sowie
[jeweils zu beschließende] Einzelveranstaltungen aus. Für diese Veranstaltungen haben
die Mitglieder des Vereins jedoch Vorzugsrecht (Meldungen) und entrichten verbilligte
Startgebühren.
(2) Zur Durchführung der Ligen und Meisterschaften wird eine Spielordnung erlassen, die
von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen werden muß.
§ 14 - Schlußbestimmung
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 01.11.1995
beschlossen und vorläufig in Kraft gesetzt.
(2) Die Satzung einschließlich aller folgenden, beschlossenen Änderungen tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen endgültig in
Kraft.
(3) Die erste Satzung wurde am 05.04.1990 errichtet. Als Gründungsmitglieder
unterzeichnen: siehe Gründungs-protokoll